Stand: 26. August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Website und Plattform von AlpineStaff sowie für die von AlpineStaff angebotenen Leistungen der Arbeitsvermittlung.
Sie gelten gegenüber Kandidat:innen, die die Plattform oder Vermittlungsleistungen von AlpineStaff nutzen, sowie gegenüber Arbeitgeber:innen, Unternehmen und sonstigen Betrieben, die AlpineStaff mit der Suche oder Vermittlung von Personal beauftragen oder Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmen.
Für Arbeitgeber:innen gelten diese AGB in Verbindung mit den für den jeweiligen Vermittlungsauftrag gesondert vereinbarten Konditionen.
Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Auftragsbestätigungen oder Vermittlungsvereinbarungen gehen diesen AGB im Fall von Widersprüchen vor.
Die bloße Kontaktaufnahme mit AlpineStaff oder der bloße Besuch der Website begründet noch kein Vertragsverhältnis auf Grundlage dieser AGB.
Anbieterin ist:
Melanie Martinz, MA, handelnd unter AlpineStaff e.U.
Gartenweg 6
6161 Natters
Österreich
Firmenbuchnummer: FN 683616v
Firmenbuchgericht: Landesgericht Innsbruck
E-Mail: hello@alpinestaff.at
AlpineStaff verfügt über die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung und erbringt Dienstleistungen der Arbeitsvermittlung gemäß § 151a GewO unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG).
AlpineStaff erbringt Dienstleistungen der Arbeitsvermittlung mit Spezialisierung auf Tourismus und Hotellerie im Alpenraum.
Ziel der Vermittlung ist es, geeignete Kandidat:innen und Betriebe zusammenzuführen und die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses zu unterstützen.
Hierfür kann AlpineStaff insbesondere
– Stellenanforderungen und Profile von Kandidat:innen erfassen und abgleichen,
– mögliche Übereinstimmungen zwischen Kandidat:innen und offenen Stellen prüfen,
– Kandidat:innen persönlich vorauswählen,
– berufliche Angaben und Qualifikationsunterlagen prüfen,
– Referenzen einholen,
– persönliche Gespräche mit Kandidat:innen führen,
– Profile und Bewerbungsunterlagen von Kandidat:innen an interessierte Betriebe übermitteln,
– Interviews koordinieren und
– den weiteren Vermittlungsprozess begleiten.
AlpineStaff ist selbst keine Arbeitgeberin der vermittelten Kandidat:innen und betreibt keine Arbeitskräfteüberlassung.
Ein Arbeitsverhältnis oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis entsteht ausschließlich zwischen dem jeweiligen Betrieb und der betreffenden Kandidat:in.
Eine erfolgreiche Vermittlung oder Stellenbesetzung kann nicht garantiert werden.
Das Nutzungsverhältnis zwischen AlpineStaff und Kandidat:innen kommt grundsätzlich mit der Registrierung auf der Plattform und der Zustimmung zu diesen AGB zustande.
Die Nutzung der Vermittlungsleistungen von AlpineStaff ist für Kandidat:innen kostenlos.
Die Registrierung oder Nutzung der Plattform verpflichtet Kandidat:innen weder dazu, ein bestimmtes Stellenangebot anzunehmen, noch dazu, einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Mit der Registrierung eines Betriebskontos und der Zustimmung zu diesen AGB kommt das Nutzungsverhältnis zwischen AlpineStaff und dem jeweiligen Betrieb zustande.
Die Registrierung, die Übermittlung eines Personalbedarfs und die Nutzung der Plattform allein lösen noch kein Vermittlungshonorar aus.
Die für einen konkreten Vermittlungsauftrag geltende Höhe und Berechnungsgrundlage des Vermittlungshonorars wird dem Betrieb gesondert mitgeteilt.
Der Betrieb muss die jeweils geltenden Vermittlungskonditionen vor der ersten Vorstellung einer identifizierbaren Kandidat:in im Sinne von Kapitel 10 in schriftlicher oder elektronischer Form akzeptieren, beispielsweise per E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung, Vermittlungsvereinbarung oder innerhalb der Plattform.
Erst auf Grundlage dieser Vereinbarung kann ein Vermittlungshonorar entstehen.
AlpineStaff ist berechtigt, die Freigabe identifizierbarer Informationen zu Kandidat:innen oder die Organisation eines Interviews davon abhängig zu machen, dass die geltenden Vermittlungskonditionen zuvor akzeptiert wurden.
Für bestimmte Funktionen ist die Erstellung eines Benutzerkontos erforderlich.
Nutzer:innen verpflichten sich, bei Registrierung und Nutzung der Plattform richtige, vollständige und aktuelle Angaben zu machen.
Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
Benutzerkonten dürfen grundsätzlich nur von der jeweils registrierten Person bzw. von entsprechend berechtigten Personen eines Betriebs verwendet werden.
AlpineStaff kann Benutzerkonten oder einzelne Funktionen vorübergehend sperren oder dauerhaft deaktivieren, wenn konkrete Hinweise auf
– missbräuchliche Nutzung,
– vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben,
– rechtswidrige Nutzung,
– Sicherheitsrisiken oder
– erhebliche Verstöße gegen diese AGB
vorliegen.
Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die bereits vor einer Sperre oder Löschung entstanden sind, bleiben davon unberührt.
Kandidat:innen können über AlpineStaff ein Profil erstellen und insbesondere Angaben zu ihrer Berufserfahrung, Qualifikation, ihren Sprachkenntnissen, ihrer Verfügbarkeit, Arbeitsberechtigung und ihren beruflichen Präferenzen bereitstellen.
AlpineStaff kann geeignete Stellen für Kandidat:innen auswählen und freigeben sowie Kandidat:innen bei Interesse gegenüber einem konkreten Betrieb vorstellen.
AlpineStaff kann Kandidat:innen außerdem bei der Organisation von Interviews und im weiteren Vermittlungsprozess unterstützen.
Die Vermittlungsleistung ist für Kandidat:innen kostenlos.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Jobangeboten, auf die Freigabe bestimmter Stellen, auf ein Interview oder auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags besteht nicht.
Kandidat:innen entscheiden selbst, ob sie an einer vorgeschlagenen Stelle interessiert sind und ob sie ein Arbeitsverhältnis eingehen möchten.
AlpineStaff kann im Rahmen der Vermittlung Angaben von Kandidat:innen überprüfen und plausibilisieren.
Die Prüfung kann je nach Stelle und Einzelfall insbesondere Lebensläufe, Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise, Zertifikate, Arbeitszeugnisse, Referenz- und Empfehlungsschreiben sowie Angaben zur bisherigen Berufserfahrung umfassen.
AlpineStaff kann nach vorheriger Abstimmung mit der betreffenden Kandidat:in auch angegebene Referenzpersonen oder frühere Arbeitgeber:innen kontaktieren.
Darüber hinaus kann AlpineStaff persönliche Gespräche mit Kandidat:innen durchführen, um berufliche Erfahrung, Motivation, Verfügbarkeit und die grundsätzliche Eignung für mögliche Stellen besser einzuordnen.
Art und Umfang einer Prüfung können je nach Kandidat:in, Stelle und verfügbaren Nachweisen unterschiedlich sein.
Die Bezeichnung einer Kandidat:in als „geprüft“ oder die Information, dass eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde, bedeutet ausschließlich, dass der von AlpineStaff für den jeweiligen Fall vorgesehene Prüfprozess durchgeführt wurde.
Eine solche Prüfung stellt insbesondere keine Garantie für
– die Echtheit oder Richtigkeit sämtlicher von Dritten ausgestellter Unterlagen,
– sämtliche von der Kandidat:in gemachten Angaben, soweit diese nicht ausdrücklich überprüft wurden,
– die tatsächliche spätere Arbeitsleistung,
– die persönliche oder fachliche Eignung für jeden konkreten Betrieb oder
– den Erfolg oder die Dauer eines späteren Arbeitsverhältnisses
dar.
Soweit Angaben nicht ausdrücklich durch AlpineStaff überprüft wurden, beruhen sie grundsätzlich auf den Informationen der jeweiligen Kandidat:in oder anderer Dritter.
AlpineStaff verpflichtet sich, bei ausdrücklich übernommenen Prüfungen die erforderliche Sorgfalt anzuwenden.
Angaben zur Arbeitsberechtigung beruhen grundsätzlich auf der Selbstauskunft der Kandidat:innen.
Die abschließende Prüfung, ob sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für eine konkrete Beschäftigung vorliegen und gegebenenfalls erforderliche Bewilligungen vorhanden sind, obliegt dem jeweiligen Betrieb und der betreffenden Kandidat:in.
Arbeitgeber:innen und Betriebe können AlpineStaff ihren Personalbedarf mitteilen und offene Positionen sowie die dafür maßgeblichen Anforderungen und Rahmenbedingungen angeben.
AlpineStaff kann auf Grundlage dieser Angaben geeignete Kandidat:innen suchen, vorauswählen und dem Betrieb vorstellen.
Je nach Vermittlungsauftrag kann AlpineStaff insbesondere Profile und Bewerbungsunterlagen von Kandidat:innen zur Verfügung stellen, Interviews organisieren und den weiteren Recruitingprozess begleiten.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Vorschlägen, eine bestimmte Bearbeitungsdauer, eine erfolgreiche Stellenbesetzung oder die Annahme eines Angebots durch eine Kandidat:in besteht nicht.
Die endgültige Auswahlentscheidung liegt beim Betrieb. Die Entscheidung über die Annahme einer Stelle liegt ausschließlich bei der jeweiligen Kandidat:in.
Die Arbeitsvermittlung ist für Kandidat:innen kostenlos.
Für Arbeitgeber:innen entstehen grundsätzlich keine Vorabkosten und keine laufenden Abonnementgebühren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Ein Vermittlungshonorar fällt nur im vereinbarten Erfolgsfall an.
Die konkrete Höhe sowie die Berechnungsgrundlage des Vermittlungshonorars werden mit dem jeweiligen Betrieb vor der ersten Vorstellung einer identifizierbaren Kandidat:in gesondert vereinbart und sind nicht Bestandteil der allgemein veröffentlichten AGB.
Der vereinbarte Erfolgsfall tritt ein, sobald zwischen dem Betrieb und einer von AlpineStaff vorgestellten Kandidat:in ein rechtsverbindlicher Arbeitsvertrag oder ein sonstiges vereinbartes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wird.
Der Honoraranspruch entsteht mit dem rechtsverbindlichen Abschluss dieses Vertragsverhältnisses.
Bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Vertrag von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich abgeschlossen wurde.
Bei einem ohne schriftlichen Vertrag rechtswirksam begründeten Beschäftigungsverhältnis entsteht der Honoraranspruch mit der verbindlichen Einigung über das Beschäftigungsverhältnis, spätestens jedoch mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn.
Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der tatsächliche Arbeitsbeginn unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist.
Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde, wird das Vermittlungshonorar mit Eintritt des Erfolgsfalls fällig. AlpineStaff ist ab diesem Zeitpunkt zur Rechnungslegung berechtigt.
Ein auf der Rechnung oder in der individuellen Vermittlungsvereinbarung angegebenes Zahlungsziel regelt ausschließlich den Zeitpunkt der Zahlung und verändert nicht den Zeitpunkt des Eintritts des Vermittlungserfolgs oder der Entstehung des Honoraranspruchs.
Eine spätere Nichtaufnahme der Tätigkeit, Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder sonstige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses lässt einen bereits entstandenen Honoraranspruch grundsätzlich unberührt.
Eine gesetzliche Umsatzsteuer wird, soweit anwendbar, zusätzlich verrechnet.
Als Vorstellung gilt die erstmalige Übermittlung oder Freigabe von Informationen bzw. die Herstellung eines Kontakts, durch die eine Kandidat:in für den jeweiligen Betrieb identifizierbar wird.
Eine Vorstellung liegt insbesondere vor, wenn AlpineStaff
– den Namen oder ein identifizierbares Profil einer Kandidat:in freigibt,
– einen Lebenslauf oder andere identifizierbare Bewerbungsunterlagen übermittelt,
– persönliche Informationen zu einer Kandidat:in für den Betrieb freischaltet oder
– einen direkten Kontakt oder ein Interview zwischen Kandidat:in und Betrieb herstellt.
Die bloße Anzeige anonymisierter oder nicht identifizierbarer Informationen zu Kandidat:innen stellt noch keine Vorstellung im Sinne dieser Bestimmungen dar.
War eine von AlpineStaff vorgestellte Kandidat:in dem Betrieb bereits vor der Vorstellung durch AlpineStaff bekannt und befand sich diese Person nachweislich bereits in einem konkreten laufenden Bewerbungs- oder Recruitingprozess mit dem Betrieb, hat der Betrieb AlpineStaff darüber unverzüglich nach der Vorstellung zu informieren.
Auf Verlangen von AlpineStaff ist der bereits bestehende konkrete Bewerbungsprozess in geeigneter Weise nachzuweisen.
Eine bloße frühere Kenntnis der betreffenden Kandidat:in, die Aufnahme in eine allgemeine Bewerber:innen-Datenbank, eine frühere Bewerbung ohne aktuell laufenden Bewerbungsprozess oder ein länger zurückliegender Kontakt schließen einen Honoraranspruch von AlpineStaff nicht automatisch aus.
Wird eine bestehende konkrete Bewerbung nicht unverzüglich mitgeteilt, kann sich der Betrieb später nur dann auf eine Vorbekanntheit berufen, wenn nachgewiesen wird, dass bereits vor der Vorstellung durch AlpineStaff ein konkreter und aktiver Bewerbungsprozess mit der betreffenden Kandidat:in bestand.
Die direkte Kommunikation zwischen einer von AlpineStaff vorgestellten Kandidat:in und dem jeweiligen Betrieb ist ausdrücklich zulässig und Bestandteil des Vermittlungsprozesses.
Betrieb und Kandidat:in können nach der Vorstellung insbesondere Interviews führen, Vertragsbedingungen besprechen, direkt miteinander kommunizieren und einen Arbeitsvertrag unmittelbar miteinander abschließen.
Eine solche direkte Kommunikation oder ein außerhalb der Plattform erfolgender Vertragsabschluss lässt den Honoraranspruch von AlpineStaff jedoch unberührt.
Wird innerhalb von zwölf Monaten ab der erstmaligen Vorstellung zwischen einer von AlpineStaff vorgestellten Kandidat:in und dem Betrieb ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges entgeltliches Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis abgeschlossen, gilt dies als provisionsrelevanter Erfolgsfall und löst den vereinbarten Honoraranspruch aus.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
– der weitere Kontakt ohne Beteiligung von AlpineStaff erfolgt,
– der Vertrag außerhalb der Plattform abgeschlossen wird,
– die Kandidat:in für eine andere als die ursprünglich vorgesehene Position eingestellt wird,
– zunächst keine Einstellung erfolgt und die Kandidat:in erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Zwölfmonatsfrist beschäftigt wird oder
– die Kandidat:in aufgrund der Vorstellung durch AlpineStaff bei einem mit dem ursprünglichen Betrieb rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen beschäftigt wird.
Die Weitergabe von über AlpineStaff erhaltenen personenbezogenen Informationen, Profilen oder Bewerbungsunterlagen von Kandidat:innen an andere Betriebe, Unternehmen oder sonstige Dritte ist unzulässig, sofern hierfür nicht eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht und die erforderlichen Zustimmungen vorliegen.
Erfolgt dennoch eine vertragswidrige Weitergabe und kommt aufgrund dieser Weitergabe innerhalb der Zwölfmonatsfrist ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges entgeltliches Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis mit der betreffenden Kandidat:in zustande, lässt dies den vereinbarten Honoraranspruch von AlpineStaff gegenüber dem ursprünglich auftraggebenden Betrieb unberührt.
Weitergehende Ansprüche von AlpineStaff, insbesondere auf Ersatz eines durch die vertragswidrige Weitergabe verursachten Schadens, bleiben soweit gesetzlich zulässig, unberührt.
Die Beendigung eines Vermittlungsauftrags, die Schließung einer Stelle, die Löschung eines Betriebskontos oder eine direkte Fortführung des Recruitingprozesses zwischen Betrieb und Kandidat:in beseitigen den während der Zwölfmonatsfrist bestehenden Umgehungsschutz nicht.
Arbeitgeber:innen verpflichten sich, AlpineStaff unverzüglich zu informieren, sobald mit einer von AlpineStaff vorgestellten Kandidat:in ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges entgeltliches Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis abgeschlossen wird.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragsabschluss über AlpineStaff, außerhalb der Plattform oder unmittelbar zwischen Betrieb und Kandidat:in erfolgt.
Der Betrieb hat AlpineStaff die für die Abrechnung des Vermittlungshonorars erforderlichen Angaben vollständig und richtig mitzuteilen.
Soweit für die Prüfung oder Berechnung des Honoraranspruchs erforderlich, kann AlpineStaff geeignete Nachweise über den Vertragsabschluss und die für die Honorarberechnung maßgeblichen Beschäftigungsbedingungen verlangen.
Arbeitgeber:innen verpflichten sich, AlpineStaff vollständige, richtige und aktuelle Informationen über offene Stellen und die jeweiligen Beschäftigungsbedingungen bereitzustellen.
Hierzu gehören, soweit für die jeweilige Stelle relevant, insbesondere Angaben zu
– Tätigkeit und Position,
– Arbeitsort,
– Beschäftigungsbeginn und Beschäftigungsdauer,
– Arbeitszeit,
– Vergütung,
– anwendbarem Kollektivvertrag und gegebenenfalls kollektivvertraglicher Einstufung,
– gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehenem Mindestentgelt,
– einer gegebenenfalls bestehenden Bereitschaft zur Überzahlung,
– Unterkunft und Verpflegung,
– erforderlichen Sprachkenntnissen und Qualifikationen sowie
– sonstigen wesentlichen Rahmenbedingungen.
Der Betrieb trägt die Verantwortung dafür, dass die gegenüber AlpineStaff gemachten Angaben zu einer offenen Stelle den tatsächlichen Beschäftigungsbedingungen entsprechen.
Die angebotene Beschäftigung muss den geltenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
Arbeitgeber:innen verpflichten sich insbesondere,
– Kandidat:innen fair, respektvoll und diskriminierungsfrei zu behandeln,
– zumindest die jeweils gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgeschriebene Entlohnung zu gewährleisten,
– keine rechtswidrigen, irreführenden oder diskriminierenden Stellenangebote oder Anforderungen bereitzustellen,
– Änderungen wesentlicher Stellenbedingungen unverzüglich mitzuteilen,
– AlpineStaff zu informieren, wenn eine Stelle besetzt, zurückgezogen oder wesentlich verändert wurde,
– AlpineStaff sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um über die Anforderungen und Bedingungen einer angebotenen Stelle richtig Auskunft geben zu können,
– alle arbeits-, sozialversicherungs-, aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten und
– keine Vermittlung für einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Arbeitsplatz zu verlangen.
AlpineStaff ist berechtigt, Stellenangebote nicht zu veröffentlichen, nicht zu vermitteln, vorübergehend zu deaktivieren oder zu entfernen, wenn erforderliche Angaben fehlen oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Stelle gegen gesetzliche Vorschriften, kollektivvertragliche Vorgaben, diese AGB oder grundlegende Anforderungen an eine faire und diskriminierungsfreie Beschäftigung verstößt.
Die abschließende Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung einer Kandidat:in für die konkrete Stelle liegt beim Betrieb.
Ebenso liegt die Verantwortung für die rechtmäßige Beschäftigung, erforderliche arbeits- oder aufenthaltsrechtliche Bewilligungen, Anmeldungen sowie die konkrete Ausgestaltung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses beim jeweiligen Betrieb.
Soweit gesetzlich zulässig, verpflichtet sich der jeweilige Betrieb, AlpineStaff von berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese unmittelbar auf einem vom Betrieb zu vertretenden Verstoß gegen diese AGB oder gegen gesetzliche Verpflichtungen beruhen.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die darauf beruhen, dass der Betrieb
– AlpineStaff vorsätzlich oder schuldhaft falsche, unvollständige oder irreführende Informationen über eine Stelle oder Beschäftigungsbedingungen bereitstellt,
– rechtswidrige oder diskriminierende Anforderungen vorgibt,
– Informationen oder Bewerbungsunterlagen von Kandidat:innen unzulässig verwendet oder weitergibt oder
– sonstige ihm obliegende arbeits-, datenschutz- oder beschäftigungsrechtliche Verpflichtungen verletzt.
Die Freistellung umfasst, soweit gesetzlich zulässig, auch angemessene und erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung, die AlpineStaff im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch entstehen.
Die Freistellungsverpflichtung besteht nicht, soweit der betreffende Anspruch auf einem von AlpineStaff selbst zu vertretenden rechtswidrigen oder schuldhaften Verhalten beruht.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
Kandidat:innen verpflichten sich, vollständige, richtige und aktuelle Angaben zu machen.
Dies betrifft insbesondere Angaben zu
– Identität,
– Berufserfahrung,
– Qualifikationen,
– Sprachkenntnissen,
– Verfügbarkeit,
– Arbeitsberechtigung und
– beruflichen Präferenzen.
Vorsätzlich falsche Angaben, gefälschte Unterlagen oder bewusst irreführende Angaben sind unzulässig.
Kandidat:innen verpflichten sich, wesentliche Änderungen ihrer Angaben oder Verfügbarkeit zeitnah mitzuteilen.
Soweit AlpineStaff nach vorheriger Abstimmung Referenzen überprüft, sind Kandidat:innen verpflichtet, die hierfür erforderlichen richtigen Angaben zu den betreffenden Referenzpersonen bereitzustellen.
Kandidat:innen sind nicht verpflichtet, eine vorgeschlagene Stelle anzunehmen oder einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Erhalten Kandidat:innen infolge einer Vorstellung durch AlpineStaff unmittelbar von einem Betrieb ein konkretes Beschäftigungsangebot, sollen sie AlpineStaff darüber informieren, damit der Vermittlungsprozess ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.
Von AlpineStaff an einen Betrieb übermittelte Profile, Bewerbungsunterlagen, Lebensläufe, Referenzen und sonstige personenbezogene Informationen zu Kandidat:innen sind vertraulich zu behandeln.
Sie dürfen ausschließlich für den jeweiligen Bewerbungs-, Auswahl- und Einstellungsprozess verwendet werden, für den sie von AlpineStaff zur Verfügung gestellt wurden.
Eine Weitergabe an Personen innerhalb des Betriebs ist nur zulässig, soweit diese am konkreten Recruiting- oder Entscheidungsprozess beteiligt sind und die Informationen hierfür benötigen.
Eine Weitergabe an andere Betriebe, Unternehmen oder sonstige Dritte ist grundsätzlich untersagt. Sie ist nur zulässig, wenn hierfür eine entsprechende datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht und, soweit erforderlich, AlpineStaff sowie die betroffene Kandidat:in zuvor zugestimmt haben.
Interne Bewertungen, Auswahlhinweise oder sonstige ausschließlich für AlpineStaff bestimmte Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von AlpineStaff verwendet oder weitergegeben werden.
Nach Wegfall des jeweiligen Verarbeitungszwecks sind personenbezogene Informationen zu Kandidat:innen entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen zu löschen oder anderweitig ordnungsgemäß zu behandeln.
Nutzer:innen bleiben grundsätzlich Inhaber:innen der Rechte an den von ihnen bereitgestellten Inhalten und Unterlagen.
Mit dem Hochladen oder Übermitteln von Inhalten räumen Nutzer:innen AlpineStaff die erforderlichen Nutzungsrechte ein, soweit dies notwendig ist, um die vereinbarten Plattform- und Vermittlungsleistungen zu erbringen.
Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung, Speicherung und – soweit für einen konkreten Vermittlungsprozess erforderlich – Weitergabe geeigneter Bewerbungsunterlagen an den betreffenden Betrieb.
Nutzer:innen dürfen nur Inhalte und Unterlagen bereitstellen, die sie rechtmäßig verwenden und AlpineStaff für den jeweiligen Zweck zur Verfügung stellen dürfen.
Die von AlpineStaff erstellten oder bereitgestellten Inhalte der Website und Plattform, insbesondere Texte, Grafiken, Designs, Logos, Marken, Datenbankstrukturen und sonstige Gestaltungselemente, sind Eigentum von AlpineStaff oder entsprechend lizenziert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Eine über die bestimmungsgemäße Nutzung der Plattform hinausgehende Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, kommerzielle Nutzung oder Weitergabe ist ohne vorherige Zustimmung von AlpineStaff nicht gestattet, soweit keine gesetzliche Erlaubnis besteht.
AlpineStaff bemüht sich um einen zuverlässigen, sicheren und möglichst störungsfreien Betrieb der Website und Plattform.
Eine jederzeitige und ununterbrochene Verfügbarkeit kann jedoch nicht garantiert werden.
Insbesondere können Wartungsarbeiten, technische Störungen, Sicherheitsmaßnahmen, Störungen bei externen Dienstleistern oder Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von AlpineStaff zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
AlpineStaff ist berechtigt, Funktionen der Plattform weiterzuentwickeln, anzupassen oder zu ersetzen, soweit dadurch wesentliche bereits vereinbarte Leistungen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen und der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von AlpineStaff.
Die Datenschutzerklärung informiert insbesondere über Art, Umfang und Zwecke der Datenverarbeitung, eingesetzte Dienstleister, Speicherdauer sowie die Rechte betroffener Personen.
Soweit Betriebe nach der Vorstellung einer Kandidat:in personenbezogene Daten für ihren eigenen Bewerbungs- und Einstellungsprozess erhalten, verarbeiten sie diese grundsätzlich in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung.
Die Verpflichtungen des Betriebs nach Kapitel 17 dieser AGB bleiben davon unberührt.
AlpineStaff schuldet eine sorgfältige Durchführung der vereinbarten Vermittlungsleistungen, jedoch keinen bestimmten Vermittlungs-, Einstellungs- oder Beschäftigungserfolg.
AlpineStaff übernimmt insbesondere keine Garantie dafür, dass
– eine Kandidat:in ein Stellenangebot annimmt,
– ein Betrieb eine Kandidat:in einstellt,
– ein vereinbartes Arbeitsverhältnis tatsächlich angetreten wird,
– ein Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer fortgeführt wird oder
– eine Kandidat:in die Erwartungen des Betriebs während des späteren Arbeitsverhältnisses erfüllt.
Soweit AlpineStaff auf Angaben von Kandidat:innen, Arbeitgeber:innen, Referenzpersonen oder sonstigen Dritten angewiesen ist, haftet AlpineStaff nicht für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit, sofern AlpineStaff die betreffenden Angaben nicht selbst unrichtig wiedergegeben oder eine ausdrücklich übernommene Prüfung schuldhaft fehlerhaft durchgeführt hat.
AlpineStaff ist nicht Partei des zwischen Betrieb und Kandidat:in geschlossenen Arbeitsvertrags und haftet daher grundsätzlich nicht für dessen Inhalt, Durchführung, Änderung oder Beendigung oder für Pflichtverletzungen einer Vertragspartei aus dem Arbeitsverhältnis.
AlpineStaff haftet insbesondere nicht für vom Betrieb festgelegte oder nachträglich geänderte Beschäftigungsbedingungen, soweit AlpineStaff diese nicht selbst schuldhaft falsch dargestellt hat.
Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere für gesetzlich zwingende Ansprüche aufgrund von AlpineStaff selbst zuzurechnenden falschen oder fehlerhaften Angaben, einer schuldhaft fehlerhaften ausdrücklich übernommenen Prüfung oder einer unzulässigen Weitergabe personenbezogener Daten.
Gegenüber Unternehmer:innen haftet AlpineStaff, soweit gesetzlich zulässig, für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist gegenüber Unternehmer:innen soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Insbesondere bleiben zwingende Ansprüche wegen Personenschäden sowie sonstige gesetzlich nicht abdingbare Haftung unberührt.
Gegenüber Kandidat:innen und sonstigen Nutzer:innen, die Verbraucher:innen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
Zwingende Verbraucherrechte sowie die Haftung für Personenschäden bleiben in jedem Fall unberührt.
Kandidat:innen können ihr Benutzerkonto entsprechend den auf der Plattform vorgesehenen Möglichkeiten löschen bzw. die Nutzung von AlpineStaff beenden.
Arbeitgeber:innen können ihr Benutzerkonto schließen und offene Vermittlungsaufträge beenden, soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht.
Die Beendigung eines Benutzerkontos oder Vermittlungsauftrags lässt bereits entstandene Rechte und Pflichten unberührt.
Dies gilt insbesondere für
– bereits entstandene Honoraransprüche,
– den Umgehungsschutz gemäß Kapitel 12,
– bestehende Zahlungs- und Mitteilungspflichten,
– Vertraulichkeitsverpflichtungen,
– Freistellungsverpflichtungen, soweit deren Voraussetzungen bereits erfüllt sind, und
– datenschutzrechtliche Pflichten.
AlpineStaff kann ein Vertrags- oder Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden oder den Zugang zur Plattform sperren.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblichem Missbrauch, vorsätzlich falschen Angaben, Vorlage gefälschter Unterlagen, rechtswidriger Nutzung oder schwerwiegenden Verstößen gegen diese AGB vor.
AlpineStaff kann diese AGB für zukünftige Vertragsverhältnisse anpassen, insbesondere wenn dies aufgrund rechtlicher, technischer oder geschäftlicher Entwicklungen erforderlich ist.
Für neue Vertragsverhältnisse gilt die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses vereinbarte Fassung.
Änderungen, die bestehende Vertragsverhältnisse betreffen, werden den betroffenen Nutzer:innen in geeigneter Weise mitgeteilt und werden nur insoweit wirksam, als dies wirksam vereinbart wurde oder gesetzlich zulässig ist.
Eine bloße Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website ändert bestehende vertragliche Rechte und Pflichten nicht automatisch.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
Gegenüber Verbraucher:innen gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
Für Streitigkeiten mit Unternehmer:innen aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis mit AlpineStaff wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von AlpineStaff vereinbart.
Gegenüber Verbraucher:innen gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit gesetzlich zulässig.
An die Stelle einer unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung treten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 26. August 2026